
waffenpsychologische
verlässlichkeitsprüfung ?
nach § 8 abs. 7 des waffengesetzes 1996 hat sich die behörde
bei erstmaliger prüfung der verläßlichkeit davon zu überzeugen,
ob beim antragsteller eine alkohol- oder suchtkrankheit vorliegt, er psychisch
krank oder geistesschwach oder wegen eines körperlichen gebrechens nicht
in der lage ist, mit waffen sachgemäß umzugehen (§ 8 Abs.
2 waffengesetz 1996).
der antragsteller muß des weiteren ein gutachten darüber beibringen,
ob er dazu neigt, insbesondere unter psychischer belastung mit waffen unvorsichtig
umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden.
ablauf
der waffenpsychologischen verlässlichkeitsprüfung
die psychologische untersuchung gliedert sich, entsprechend der waffengesetz-durchführungsverordnung,
in zwei stufen: die erste stufe (§ 3 abs. 3 waffv) ist ein screening-verfahren
mit einem etwa halbstündigen explorativen gespräch mit dem gutachter.
üblicherweise endet an diesem punkt die untersuchung.
ergeben sich beim screening jedoch klärungswürdige auffälligkeiten,
so werden diese in der zweiten stufe (§ 3 Abs. 4 WaffV) in einem weiteren
fachgespräch hinterfragt, bei dem vertieft auf charakteristische verhaltensweisen
jener risikogruppen abgestellt wird, die waffenpolizeilich von bedeutung sind.
wie
lange dauert so eine waffenpsychologischen verlässlichkeitsprüfung?
rechnen sie damit, dass der erste teil der untersuchung (das screening) ca.
2 stunden dauert. üblicherweise erhalten sie das gutachten innerhalb
weniger tage persönlich ausgehändigt oder per post zugestellt.